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Rechnungshof wehrt sich gegen Staatsanwaltschaft

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Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern wirft der Staatsanwaltschaft vor, unrechtmäßige Ermittlungsmethoden zu verwenden und überzogene Vorwürfe gegen den LRH-Präsidenten Tilmann Schweisfurth zu erheben. Wie der NDR berichtete, legte der Landesrechnungshof diese Woche ein entsprechendes Gutachten des Bochumer Strafrechtsprofessors Klaus Bernsmann vor.

 

Die Staatanwaltschaft hatte Schweisfurth beschuldigt, Landesmittel veruntreut zu haben. So habe Schweisfurth u.a. Mitarbeiter des Rechnungshofs dafür eingespannt, ihn bei seiner Lehrtätigkeit an der Uni Potsdam zu unterstützen. Dadurch sei dem Land ein Schaden in Höhe von 14.000 Euro entstanden. Außerdem habe Schweisfurth den Dienstwagen privat genutzt. So habe er mehrfach den Fahrer beauftragt, seinen Sohn von der Schule abzuholen – Schaden für das Land: rund 25 Euro.

 

Der Gutachter bestätigte nun, dass die Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft rechtswidrig waren. So hatte die Staatsanwaltschaft im Jahr 2013 Schweisfurths Büro- und Wohnräume unangekündigt durchsucht. Da zuvor keine Aktenherausgabe beantragt war dies nach Ansicht des Gutachters unverhältnismäßig.

 

Des Weiteren kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Vorwürfe überzogen seien. So sei es durchaus rechtmäßig, dass Schweisfurth LRH-Mitarbeiter im Rahmen seiner Lehrtätigkeit einsetzt. Auch rechtmäßig sei es gewesen, dass Schweisfurth seinen Sohn durch seinen Fahrer von der Schule abholen lässt. Außerdem seien hier die Kosten des Ermittlungsaufwands im Vergleich zu dem möglichen Schaden unverhältnismäßig.

 

Der Rechnungshof hat die Landesregierung nun aufgefordert, das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltung neu auszutarieren.

 

Das Landgericht Schwerin hatte die Anklage der Staatsanwaltschaft im vergangenen März zugelassen, gleichzeitig aber einen Vergleich in Höhe von 6.000 Euro vorgeschlagen. Auf diesen Vergleich hatte sich Schweisfurht nicht eingelassen. Eine weitere rechtliche Klärung steht noch aus.

 

k.schlueter(*)derneuekaemmerer(.)de