Erneuter Aufschub für §2b UStG: Die geänderte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand soll nun erst ab dem 1. Januar 2027 gelten. Das geht aus dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 hervor, der DNK vorliegt. Kommunen, die nicht ohnehin schon freiwillig auf die neue Umsatzbesteuerung umgestellt haben, bekämen damit weitere zwei Jahre Zeit für den Systemwechsel.
Städte und Gemeinden, die bislang noch keinen Gebrauch von der neuen Umsatzbesteuerung gemacht haben, „können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren“, heißt es im Referentenentwurf. Als Grund für den erneuten Aufschub gibt der Entwurf an, dass ab dem 1. Januar 2025 nicht „flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden“ könne.
§2b UStG: Planungssicherheit für Kommunen
Erst im Dezember 2022 war die Optionsregelung um zwei Jahre verlängert worden – DNK berichtete. Davor war sie coronabedingt im Juni 2020 schon einmal um zwei Jahre verschoben worden. Ursprünglich sollten die Neuerungen 2021 in Kraft treten. „Es ist ein historisch langer Übergangszeitraum im deutschen Steuerrecht, eine vergleichbar lange Einführungsphase ist mir seit der Nachkriegszeit nicht bekannt“, sagt Christian Trost, Steuerberater und Geschäftsführer von BDO Concunia, mit Blick auf die mögliche erneute Verlängerung.
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