Über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und ihre Umsetzung in Deutschland wurde viel diskutiert, gemutmaßt und nachgedacht. Der im Juli 2024 veröffentlichte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht (CSRDUmsG) schaffte hier in einigen Punkten erste Orientierung. Aber viele Fragen sind noch immer offen.
Rund 15.000 Unternehmen in Deutschland müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen. Auch wenn der Aufwand für die Betroffenen zweifellos hoch ist, bietet eine solche Berichterstattung zugleich großes Potential. Die meisten der betroffenen Unternehmen haben bereits Klarheit über den eigenen Fall und bereiten ihre ersten Nachhaltigkeitsberichte vor oder schaffen entsprechende Kapazitäten. Aus vielen Gesprächen in der Praxis drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass die öffentliche Hand hier hinterherhinkt. Auch im Herbst 2024 ist vielen Verantwortlichen in diesem Bereich nicht klar, welche ihrer Unternehmen unter diese Regelung fallen.
Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Es steht dabei außer Frage, dass Unternehmen der öffentlichen Hand, die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften organisiert sind, unmittelbar den Regelungen der CSRD unterliegen – falls sie tatsächlich als große Unternehmen im Sinne des § 267 HGB einzustufen sind. Diese Unternehmen müssen somit ab dem Geschäftsjahr 2025 neben ihrem Lagebericht zwingend auch einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
Doch auch weitere Unternehmen der öffentlichen Hand können mittelbar betroffen sein – nämlich immer dann, wenn andere Vorschriften entsprechende Regelungen vorsehen. Das können landesrechtliche Regelungen sowie Satzungen oder Gesellschaftsverträge sein. Diese in der Regel kleineren und mittleren Unternehmen der öffentlichen Hand im Sinne des § 267 HGB unterliegen in vielen Fällen strengeren Rechnungslegungsvorschriften und müssen häufig analog zu großen Kapitalgesellschaften berichten.
Gerade mit Blick auf diese von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Gegebenheiten herrscht aktuell reichlich Bewegung. In vielen Bundesländern gibt es Ansätze, Regelungen anzupassen, außer Kraft zu setzen oder neu zu schaffen – nicht zuletzt, um Anpassungen bei der Berichtspflicht zu erreichen.
IDW ruft zu Klarstellung auf
Mit Bezug auf diese teils unübersichtliche Ausgangslage hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder dazu aufgefordert, hier für Klarheit für die öffentliche Hand zu sorgen. Im Fokus steht dabei insbesondere die genannte Gruppe von Unternehmen, für die bereits ab 2025 eine Berichtspflicht besteht. Eine Reaktion der Verantwortlichen steht aus.
Entsprechend schwierig ist es daher heute, eine sichere Antwort auf die Frage zu geben, welche Bereiche der öffentlichen Hand von dieser mittelbaren Berichtspflicht betroffen sein könnten. Trotzdem müssen die Verantwortlichen schnellstmöglich Klarheit darüber bekommen, welche ihrer öffentlichen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von der Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts betroffen sind, um hier rechtliche Compliance sicherzustellen.
Freiwilliger Bericht: aufwändig, aber lohnenswert
Ein weiteres wichtiges Thema ist die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. In der freien Wirtschaft ist die freiwillige nichtfinanzielle Berichterstattung bereits ein etabliertes Instrument zur Verbesserung der Stakeholder-Beziehungen. Im öffentlichen Sektor, in dem häufig nach den SDGs der UN berichtet wurde und auch die Taxonomie-Regelungen nicht zur Geltung kommen, gibt es durchaus auch schon freiwillige Berichterstattung – jedoch bei weitem nicht in einem vergleichbaren Umfang.
Gegen eine solche freiwillige Berichterstattung – sei es der öffentlichen Verwaltung oder ihrer Unternehmen – wird häufig das Argument der Kosten und des Aufwands genannt. Natürlich ist unbestritten, dass hier ein entsprechendes Managementsystem implementiert werden muss und entsprechende Ressourcen allokiert werden müssen, um einerseits effizient und zielorientiert, andererseits aber auch formell korrekt berichten zu können.
Wirkungsorientierte Steuerung unterstützen
Hält man sich das der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmen gemeine Ziel einer effizienten und wirkungsorientierten Steuerung vor Augen, führt jedoch in der aktuellen Zeit ohnehin kaum ein Weg an der Etablierung eines solchen Managementsystems vorbei. Insbesondere mit Blick auf die nahezu ausnahmslos mit dem Begriff der Nachhaltigkeit zu verknüpfenden Themen der kommunalen Daseinsvorsorge scheint es geradezu sträflich, das Thema nicht professionell anzugehen. Ist ein entsprechendes System erst etabliert, kann ein Nachhaltigkeitsbericht dann zweifellos ein weiterer, wertvoller Beitrag für Aufgabenträger und Öffentlichkeit sein.
Eine freiwillige Berichterstattung lohnt sich auch bei entsprechendem Aufwand noch aus weiteren Gründen: Sie sorgt für eine proaktive, positive Platzierung gegenüber der Öffentlichkeit, den Medien sowie den Verantwortlichen in Verwaltung und Politik. Außerdem kann ein Unternehmen sich bei der Personalgewinnung so als präsentieren. Und nicht zuletzt erweitert eine freiwillige Berichterstattung auch die Möglichkeiten bei der Finanzierung – denn die Vergabe von Fördermitteln wird zunehmend mit Nachhaltigkeitsvorgaben versehen.
Info
Dieser Gastbeitrag ist zuerst in der DNK-Printausgabe 4/2024 erschienen.
Christian Trost und Andreas Jürgens sind Partner bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.