Als Henry Ford einst sagte: „Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ein Fortschritt, Zusammenarbeiten ein Erfolg“, konnte er wohl kaum ahnen, wie prägend diese Worte für die moderne kommunale Zusammenarbeit werden würden. In einer Zeit, in der Gemeinden vor beispiellosen Herausforderungen stehen, von der Bewältigung der Klimakrise bis hin zur Sicherung der Daseinsvorsorge, erweist sich die interkommunale Zusammenarbeit häufig als Schlüssel zum Erfolg.
Dabei beschreibt die interkommunale Zusammenarbeit vertragliche Leistungsbeziehungen zwischen Trägern der öffentlichen Hand (sogenannte In-State-Geschäfte), die einem gemeinsamen öffentlichen Interesse dienen. Es fehlt insoweit an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, wobei es den beteiligten Kommunen auch freisteht, eines der Mitglieder mit der Ausführung der Aufgabe zu mandatieren. Da die kommunalen Aufgaben weiterhin bei der betreffenden Kommune mit den entsprechenden Einflussmöglichkeiten liegen, wird insoweit auch von einer kollektiven Aufgabenerledigung gesprochen, bei der Eigenständigkeit und Identität der jeweiligen Kommune erhalten bleiben.
Ein anderer Ansatz für ein institutionalisiertes Zusammenarbeiten der öffentlichen Hand ist die Gründung einer GmbH, eines gemeinsamen Kommunalunternehmens in Anstaltsform oder eines Zweckverbands zur Aufgabenerfüllung. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass eine Übertragung kommunaler Aufgaben auf die neu geschaffene Einheit erfolgt und die beteiligten Kommunen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Aufgabenerfüllung nehmen können.
Rechtliche Vorgaben für interkommunale Zusammenarbeit
Unter welchen kartellvergaberechtlichen Voraussetzungen kann eine interkommunale Zusammenarbeit vergabefrei aufgesetzt werden? Wichtig ist unter anderem, dass die Leistungen der Erreichung gemeinsamer Ziele und dem öffentlichen Interesse dienen. In der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist dabei nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an ein „gemeinsames Ziel“ zu stellen sind, so dass eine Einzelprüfung stets unerlässlich ist. Eine interkommunale Zusammenarbeit befreit ihre Mitglieder bei der Beschaffung von externen Leistungen jedoch nicht davon, vergaberechtliche Vorgaben einzuhalten.
Des Weiteren muss die Kommunalaufsicht die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit – je nach Bundesland – prüfen.
Viele Vorteile für die beteiligten Kommunen
Die interkommunale Zusammenarbeit bringt den beteiligten Kommunen zahlreiche Vorteile. Durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Personal, Ausrüstung oder Infrastruktur können die Kommunen Kosten reduzieren. Skaleneffekte ermöglichen es, eine höhere Effizienz bei der Bereitstellung von Dienstleistungen zu erzielen, da Fixkosten auf eine größere Basis verteilt werden. Gleichzeitig bekommen die Beteiligten Zugang zu spezialisierten Fähigkeiten und Technologien, die einzelne Kommunen möglicherweise nicht alleine finanzieren können.
Des Weiteren stärken die Kommunen durch eine interkommunale Zusammenarbeit und die damit einhergehende gesteigerte Nachfragemacht auch ihre Verhandlungsposition gegenüber Dritten, wie Lieferanten bzw. Auftragnehmern. Das kann etwa zu günstigeren Vertrags- und Einkaufsbedingungen führen. Schließlich ermöglicht die interkommunale Zusammenarbeit in Zeiten von mannigfaltigen Krisensituationen, wie beispielsweise Naturkatastrophen oder Pandemien, eine schnelle und koordinierte Reaktion. Gemeinsame Notfallpläne und Ressourcenpools können die Widerstandsfähigkeit der beteiligten Kommunen bedeutend stärken.
Breiter Anwendungsbereich
Durch das Teilen von Ressourcen, Wissen und Unwägbarkeiten ist die interkommunale Zusammenarbeit dafür prädestiniert, die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in den beteiligten Kommunen besser berücksichtigen zu können und gleichzeitig nachhaltiges Wachstum zu fördern. Dabei kann das Prinzip der interkommunalen Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Sektoren angewendet werden, wie etwa im Bereich öffentliche Sicherheit und Notfallmanagement durch gemeinsame Feuerwehr- und Rettungsdienste oder im Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, um Kosten zu reduzieren und effiziente, umweltfreundliche Systeme zu entwickeln.
Darüber hinaus bietet sich die Kooperationsform der interkommunalen Zusammenarbeit auch für aktuelle Herausforderungen im Bereich der Daseinsvorsorge an. Denkbar sind beispielsweise Kooperationen im Bereich der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energien und Klimaschutzinitiativen, etwa zur Schaffung einer kommunalen Wasserstoffinfrastruktur, oder die gemeinsame Entwicklung und Nutzung digitaler Dienste und Infrastrukturen, um den Zugang zu E-Government-Diensten zu verbessern und die digitale Transformation zu beschleunigen.
Stärkung durch Förderprogramme
Zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit haben verschiedene Bundesländer entsprechende Förderprogramme aufgesetzt. So können betreffende Kommunen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen eine Förderung beantragen. Diese Förderprogramme können zusätzliche Anreize für die Errichtung von neuen, vorbildhaften interkommunalen Kooperationen setzen und umfassen meistens nicht nur Kooperationsformen auf vertraglicher Basis, sondern auch institutionalisierte Kooperationen.
Info
Dr. Heiko Hofmann ist Partner, Alexander Pustal ist assoziierter Partner der Kanzlei Görg.
Dieser Beitrag ist zuerst in der aktuellen Ausgabe 1/2024 von Der Neue Kämmerer erschienen. Hier gelangen Sie zum E-Paper und hier zur Newsletteranmeldung.