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Kampf gegen Geldwäsche – eine kommunale Aufgabe?

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Zahlreiche gesetzliche Änderungen in den vergangenen Jahren sollten die Geldwäschebekämpfung im föderalen Deutschland stärken. Dennoch sind systemische Schwachstellen verblieben. Eine dieser Schwachstellen ist die gesetzliche Zuweisung der Aufgabe der Beaufsichtigung der Durchführung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG).

Was schon vom Wortlaut her komplex anmutet, ist in der föderalen und kommunalen Praxis nicht weniger kompliziert: Es geht um die Aufsicht für die Durchführung des GwG und damit letztlich um die Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfung. Um diese Aufsicht sicherzustellen, benennt § 50 GwG die hierfür zuständigen Behörden. Die Norm besteht aus einer langen Auflistung von Behörden und bestimmt in § 50 Nummer 9 GwG schlussendlich dennoch eine Auffangregelung für weitere Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, für die das GwG keine Sonderregelung trifft, die sich jedoch aus dem Bundes- und Landesrecht ergeben.

Geldwäschegesetz: Wer stellt Aufsicht sicher?

Für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors – also unter anderem für Personen, die gewerblich mit (hochwertigen) Gütern handeln (Kraftfahrzeughändler, Juweliere, Luxusguthändler), Kunstvermittler, Immobilienmakler oder Treuhänder – liegt die Aufsicht grundsätzlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Eine zentrale Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsaufgaben durch den Bund und damit ein bundeseinheitlicher Vollzug, der insbesondere einer effektiven Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zugutekommen würde, konnte sich in den bisherigen Gesetzgebungsverfahren trotz Prüfbitte des Bundesrates nicht durchsetzen.

Der einheitliche Vollzug der Aufsichtspflichten wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die Bundesländer die Zuständigkeit unterschiedlich delegieren. Teilweise nehmen Landesministerien die Aufgaben der Aufsicht wahr (so zum Beispiel in Brandenburg oder Schleswig-Holstein). An anderer Stelle werden sie den Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen zugewiesen, die dann als staatliche Mittelbehörden – zwischen der jeweiligen Landesregierung einerseits und den Kommunen andererseits – fungieren (so unter anderem in Baden-Württemberg oder Hessen). In Niedersachsen dagegen übernehmen die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte (wie auch die Stadt Oldenburg) die Aufsichtspflichten. Sie werden damit zu einer kommunalen Aufgabe.

Das Geldwäschegesetz verlangt von den mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen, den sogenannten Verpflichteten, im Bereich des Nichtfinanzsektors zu wissen, wer jeweils ihr Geschäftspartner ist („Know Your Customer“). Hierfür müssen sie ihre Kunden in den gesetzlich geregelten Fällen nicht nur identifizieren und befragen, sondern auch überprüfen, ob die Angaben stimmen. Die zu diesem Zweck einzuholenden Informationen (wie zum Beispiel Passkopien oder amtliche Registerauszüge) müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Ferner muss ein Risikomanagement eingerichtet werden, wenn im Rahmen der Geschäftstätigkeit bestimmte Schwellenwerte (bereits einmalig) erreicht bzw. überschritten werden. Dabei verlangt das Gesetz auch im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit, Risikoanalysen durchzuführen. Es kann schließlich auch erforderlich werden, im jeweiligen Betrieb eine(n) Geldwäschebeauftragte(n) zu bestellen.

Zentrale Rolle der Aufsichtsbehörde

In der Ausübung der Aufsichtspflichten hat die jeweilige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor genannten geldwäscherechtlichen Pflichten vom Verpflichteten im Nichtfinanzsektor umgesetzt und eingehalten werden. Hierzu müssen die Aufsichtsbehörden Kontrollen durchführen und können zum Beispiel jederzeit vom Verpflichteten verlangen, eine Risikoanalyse vorzulegen oder Geldwäschebeauftragte zu benennen. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die aufgrund eines Verstoßes verhängt wurden, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Aufsichtsbehörde übernimmt damit eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die Geldwäsche. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und entscheidet, wie sie die Aufsichtspflichten in der Praxis wahrnimmt bzw. wie sie eine Missachtung der gesetzlichen Anforderungen ahndet. Kommt eine Kommune dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können Geldwäscheaktivitäten im Nichtfinanzsektor kaum aufgedeckt werden.

Heterogenes Bild in Deutschland

Entscheidend dafür, wie effektiv und effizient eine Kommune bei der Geldwäschebekämpfung agiert, sind die Aus- und Fortbildungen der einzelnen Prüferinnen und Prüfer. Gerade weil die Aufsichtsaufgabe nach dem Geldwäschegesetz im kommunalen Aufgabenkanon als exotische Tätigkeit anmuten mag und sich von den sonstigen Tätigkeitsfeldern kommunaler Aufgaben abhebt, müssen die Verantwortlichen ihr ein besonderes Augenmerk schenken. In der Realität ergibt sich hier jedoch ein sehr heterogenes Bild – auch, weil der Gesetzesvollzug im Bundesgebiet aufgrund der stark differierenden Zuständigkeiten uneinheitlich erfolgt. Wie engmaschig ein Verpflichteter einer Kontrolle ausgesetzt ist, kann damit bereits davon abhängig sein, in welchem Bundesland – im niedersächsischen Fall sogar in welcher Stadt – er sein Gewerbe betreibt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass durch sogenannte Schwerpunktprüfungen des Landes Niedersachsen bestimmte Branchen besonders in den Fokus rücken.  

Um die Geldwäschebekämpfung wirklich effektiv zu organisieren, müsste der Bund deshalb die Aufsichtsaufgabe zentral wahrnehmen. Im Falle Niedersachsens wäre es bereits zu begrüßen, wenn in einem ersten Schritt die Aufgaben von den kommunalen Aufsichtsbehörden auf das Land übertragen werden würden.

finanzdez@stadt-oldenburg.de

Autorin

Dr. Julia Figura ist Stadtkämmerin der Stadt Oldenburg.

Info

Der Gastbeitrag ist zuerst in der aktuellen Ausgabe 1/2024 von Der Neue Kämmerer erschienen. Hier gelangen Sie zum E-Paper und hier zur Newsletteranmeldung.