Mitte September hat der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich die Schadensersatzklage der Gemeinde Vaterstetten gegen einen Finanzvermittler abgewiesen. Nun hat das Gericht die Entscheidungsgründe veröffentlicht (Az. III ZR 299/23). In ihrer Begründung stellen die Richter klar, dass der Vermittler der Greensill-Anlage seiner Informationspflicht gegenüber der Gemeinde als „geschäftserfahrenem Anlageinteressenten“ genügt habe, da er das aktuelle Rating zum Anlagezeitpunkt mitgeteilt habe.
Der Makler habe die Kämmerei dabei nicht explizit auf eine Verschlechterung des Ratings aufmerksam machen müssen. Darüber hinaus, so die Richter, schulde er auch keine „fachkundige Bewertung und Beurteilung“ der Bonität des Emittenten.
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